I Name, Sitz und Zweck des Vereins
Art. 1 / Abs.1 Unter dem Namen, „Bogenschützen-Club Spreitenbach“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60fZGB, mit Sitz in Spreitenbach/AG
Art. 1 / Abs.2 Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Spreitenbach/AG.
Art. 2 / Abs.1 Der Verein ist Mitglied der Field Archery Association Switzerland (FAAS) (Schweizer Feldbogen Sportverband)
Der Verein hat bei der Field Archery Association Switzerland eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Somit sind alle Clubmitglieder bei der Teilnahme an Turnieren vom Verband und bei der Benützung der Trainingsanlagen vom Club haftpflichtversichert.
Art. 3 / Abs.1 Der Verein bezweckt:
Art. 3 / Abs.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II Haftung
Art. 4 Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Ebenso ist eine Haftung für Verbindlichkeiten der Field Archery Association Switzerland ausgeschlossen.
III Mitgliedschaft
Art. 5 Der Verein besteht aus:
Art. 6 / Abs.1 Neue Mitglieder, die sich mit einem Aufnahmegesuch schriftlich bewerben, können jederzeit durch den Vorstand provisorisch aufgenommen werden. Eine Ablehnung der Bewerbung durch den Vorstand muss nicht begründet werden. Jedes provisorische Mitglied kann an der nächsten GV zum Vollmitglied bestätigt werden. Provisorisch aufgenommene Mitglieder können, nach Bezahlung des Beitrags, an allen Aktivitäten des Vereins uneingeschränkt teilnehmen. Wer im ersten Halbjahr eintritt, bezahlt den vollen Betrag, im zweiten Halbjahr die Hälfte.
Art. 6 / Abs.2 Passivmitglieder, die in den Aktivstatus wechseln wollen, können dies jederzeit tun. Die Beitragspflicht ist in Abs. 1 geregelt.
Art. 7 Minderjährige Interessenten müssen mit dem Aufnahmegesuch die schriftliche Einwilligung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters beibringen.
Art. 8 Passivmitglieder sind natürliche Personen, die den Zweck und das Ziel des Vereins unterstützen, aber den Bogensport nicht aktiv betreiben.
Art. 9 Zum Ehrenmitglied kann durch die GV ernannt werden, wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat. Diesbezügliche Anträge sind vom Vorstand, oder von Mitgliedern bis Ende des Kalenderjahres dem Vorstand, zu Handen der nächsten GV, schriftlich einzureichen.
Art. 10 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft ist nicht vererbbar.
Art. 11 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, erlischt gleichzeitig jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen oder durch ihn ermöglichte Vorteile oder Vergünstigungen.
Art. 12 / Abs.1 Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand bis zur jeweiligen Generalversammlung schriftlich mitzuteilen. Der Austritt gilt erst als vollzogen, wenn alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
Art. 12 / Abs.2 Ein Austritt während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Beitragspflicht für das laufende Jahr.
Art. 13 / Abs.1 Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des Vorstands durch die GV beschlossen werden. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie:
Der Ausschluss muss von einer GV bestätigt werden.
Art. 13 / Abs.2 Ein Ausschluss aus dem Verein hat die entsprechende Meldung an die Field Archery Association Switzerland zur Folge.
Art. 13 / Abs.3 Unehrenhaften Mitgliedern wird der drohende Ausschluss, unter Angabe der Gründe, durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt. Eine weitere Mitgliedschaft kann davon abhängig gemacht werden, ob der Betroffene die Angelegenheit innert einer gesetzten Frist, in der Regel 30 Tage, bereinigt. Verstreicht die Frist ungenutzt, erfolgt ein Ausschlussantrag an der nächsten GV.
Art. 13 / Abs.4 Es steht dem Mitglied frei, seine Sache an der nächsten GV in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten. Die GV entscheidet nach der Anhörung definitiv mit einfachem Mehr. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen.
Art. 14 / Abs.1 Dem Ausgeschlossenen ist es nicht mehr gestattet:
Art. 14 / Abs.2 Für erworbene Kleidung in Vereinsfarben oder mit dessen Aufschrift besteht nach dem Ausschluss kein Entschädigungsanspruch.
IV Rechte und Pflichten
Art. 15 Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Statuten und Reglemente, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane, anzuerkennen, zu befolgen und seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachzukommen.
Art. 16 Insbesondere verpflichtet sich jedes Mitglied, den von der GV festgelegten ordentlichen, und gegebenenfalls ausserordentlichen, Mitgliederbeitrag innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlten.
Art. 17 Die Teilnahme an der ordentlichen oder ausserordentlichen GV ist obligatorisch. Entschuldigungen aus triftigen Gründen haben schriftlich oder mündlich und frühzeitig an den Vorstand zu erfolgen.
Art. 18 Junioren und Schüler haben nur beratende Stimme. Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder haben uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht. Provisorische Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Art. 19 Passivmitglieder, Junioren, Schüler und können nicht in den Vorstand oder in eine Kommission gewählt werden.
Art. 20 Die Mitgliederbeiträge werden durch die GV festgelegt und sind für alle Mitglieder verbindlich. Es sind dies:
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 21 Passivmitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereins, ausserhalb des eigentlichen Bogenschiessbetriebes teilzunehmen. Die Benützung der Trainingsanlagen ist ihnen nicht erlaubt.
Art. 22 Es steht den Mitgliedern des BSC-Spreitenbach frei, in mehreren Vereinen als Mitglied gemeldet zu sein. Es ist nicht zwingend unter dem Namen des BSC-Spreitenbach an einen Turnier zu starten. Startet jemand an einem Turnier oder einer Meisterschaft unter einem anderen Verein so ist es nicht erlaubt BSC-Spreitenbach Clubbekleidung zu tragen. Startet man jedoch unter dem Namen BSC-Spreitenbach, so ist es erwünscht die offizielle Clubbekleidung zu tragen. Sollte jemand unter einem anderen Clubnamen ein Turnier oder eine Meisterschaft gewinnen, so wird er nicht vom BSC-Spreitenbach geehrt.
V Finanzen
Art. 23 Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Es beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 24 Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
Art. 25 Sachen die einmal ausdrücklich dem Verein geschenkt wurden, gehen unwiderruflich in dessen Eigentum über.
VI Organisation
Art. 26 Die Organe des Vereins sind:
Art. 27 Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die GV wählt den Vorstand und die Kontrollstelle. Die ordentliche GV findet normalerweise im ersten Quartal eines Vereinsjahres statt.
Art. 28 Die Einberufung zur ordentlichen GV erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder. Die Einladung enthält die Traktandenliste und muss spätestens 14 Tage vor der GV im Besitze der Mitglieder sein.
Art. 29 Anträge der Mitglieder sind, um gültig zu sein, bis spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Art. 30 / Abs.1 Eine ausserordentliche GV kann jederzeit durch den Vorstand, oder auf schriftlich begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder, einberufen werden.
Art. 30 / Abs.2 Angenommene Anträge von Clubmitgliedern hat der Vorstand innert einer Frist von drei Monaten zu erledigen bzw. auf die nächste GV zu traktandieren.
Art. 31 Der Vorstand kann zu einfachen Vereinsversammlungen einladen. Diese sind in jedem Falle beschlussfähig, mit Ausnahme der Geschäfte die ausdrücklich der GV vorbehalten sind. Einberufung und Durchführung erfolgen analog GV.
Art. 32 Die GV entscheidet in allen internen Angelegenheiten endgültig. Insbesondere obliegen ihr folgende Geschäfte:
Definitive Entscheidungen über Ausschlüsse von Mitgliedern können auch an einer ausserordentlichen GV getroffen werden.
Art. 33 Beschlüsse über Abänderungen und Ergänzungen der Statuten bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 34 / Abs.1 Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, gilt das Einfache Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, oder bei dessen Abwesenheit der Tagesvorsitzende, Stichentscheid.
Art. 34 / Abs.2 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr.
Art. 34 / Abs.3 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben. Mit einem Ordnungsantrag kann jederzeit eine geheime Durchführung verlangt werden.
Art. 35 / Abs.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder namentlich:
Art. 35 / Abs.2 Der Vorstand konstituiert sich selber mit Ausnahme des Präsidenten. Ein während einer Amtsdauer gewähltes Vorstandsmitglied vollendet die Amtsdauer seines Vorgängers.
Art. 35 / Abs.3 Der ausserterminliche Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes soll in der Regel nur auf eine GV hin erfolgen und so früh als möglich bekannt gegeben werden.
Art. 36 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.
Art. 37 Die Zeichnungsberechtigung ist wie folgt geregelt:
Für Verbindlichkeiten allgemeiner Art:
Art. 38 Dem Präsidenten obliegen insbesondere:
Art. 39 Der Aktuar besorgt die Protokollführung, die Korrespondenz, die Aktenablage und das Nachführen des Mitgliederverzeichnisses.
Art. 40 Der Kassier führt die Kasse und die Buchhaltung. Er versieht alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten, wie Jahresabschluss und Berichterstattung an der GV und legt alljährlich, in Zusammenarbeit mit dem übrigen Vorstand, zu Handen der GV ein Budget vor.
Art. 41 Vorstandsmitgliedern können von Fall zu Fall, zeitlich begrenzt, besondere Aufgaben zugeteilt werden. Sie können auch als Beisitzer in Kommissionen oder Arbeitsgruppen beordert werden. Solche Aufgaben können in besonderen Reglementen festgehalten werden.
Art. 42 Reglemente wie Hütten-, Platz- und Übungsordnung, die integrierter Bestandteil der Statuten sind, werden vom Vorstand ausgearbeitet und der GV zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 43 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Vereinsrechnung und erstatten der GV schriftlich Bericht und Antrag.
VII Auflösung des Vereins
Art. 44 / Abs.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausserordentliche GV, die eigens nur zu diesem Zwecke einberufen worden ist, beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss mindestens mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 44 / Abs.2 Eine Auflösung ist auch gegeben, wenn der Mitgliederbestand auf zwei gesunken ist, oder der Verein als zahlungsunfähig erklärt wird, sowie wenn der Vorstand innerhalb von
9 Monaten nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
Art. 44 / Abs.3 Über die Verwendung eines allfälligen Vermögens, nach Tilgung sämtlicher Verpflichtungen, entscheiden die an der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nach Vorschlägen und mit einfachem Mehr.
VIII Schlussbestimmungen
Art. 45 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 21. Februar 2014.
Sie wurden an der GV vom 09. Februar 2018 angenommen.
Geändert wurde lediglich der Art. 19: „Ehrenmitglieder“ wurde herausgestrichen,
so dass auch diese in den Vorstand gewählt werden können.
Spreitenbach 09. März 2019
Bogenschützen – Club Spreitenbach
Der Präsident Der Protokollführer / Aktuar
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